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Innung für Raumausstatter, Parkett- und Bodenleger Südwest

Sachverständige & Schlichtung

Der Begriff des Sachverständigen ist rechtlich nicht geschützt. Jeder darf sich Sachverständiger nennen, auch ohne Nachweis seiner besonderen Qualifikation. Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige (abgekürzt: ö. b. u. v.) hingegen werden nur ernannt, wenn Sie nach verschiedenen Vorbereitungskursen eine entsprechende Prüfung erfolgreich absolviert haben. Zum Erhalt ihrer Bestellung müssen sie regelmäßig Weiterbildungsveranstaltungen besuchen und bei der zuständigen Kammer melden.

Sachverständigengutachten werden schriftlich abgefasst und kosten Geld.

Unter Umständen ist daher ein Schlichtungsverfahren eine Alternative:

1. Vorteile des Schlichtungsverfahrens

Ein Schlichtungsverfahren bietet die Möglichkeit zu einer schnellen, sachkompetenten und kostengünstigen Klärung von Werksvertragsstreitigkeiten im Schreinerhandwerk.

Schnell:
In der Regel findet innerhalb eines Monats nach Anrufung der Schlichtung ein Ortstermin statt. Gerichtliche Verfahren - gerade in Bauprozessen - dauern oft jahrelang.

Sachkompetent:
Wir bringen juristischen Sachverstand ein und, was fast noch wichtiger ist, auch Sachverständigenkenntnisse aus unseren Gewerken, ob Schreiner-, Raumausstatter- oder Parkettlegerhandwerk. Die Ortstermine finden unter Beteiligung erfahrener Handwerksmeister statt, die in der Regel als Sachverständige bei der Handwerkskammer vereidigt und auch für Gerichte tätig sind. 

Kostengünstig:
Nur bei Durchführung der Verfahren mit Ortstermin fallen in der Regel überhaupt Kosten an. Diese Kosten liegen jedoch weit unter den Kosten, wenn ein Privatgutachten in Auftrag gegeben wird (dieses kostet in der Regel weit über 300,--€), und vor allem unter dem Kostenrisiko, wenn es zu einem Gerichtsverfahren kommt.

2. Einleitung des Schlichtungsverfahrens 

Das Schlichtungsverfahren wird eingeleitet durch Anrufung der Schlichtungsstelle bei unserer Fachinnung entweder durch das Innungsmitglied oder dessen Kunden. Kunde eines Innungsmitgliedes kann wiederum auch ein anderes, von diesem beliefertes Innungsmitglied sein. 

3. Rechtsgrundlagen 

Rechtsgrundlage für unser Tätigwerden in einem Schlichtungsverfahren sind die Handwerksordnung und die Satzung. In § 54 Absatz 3 der Handwerksordnung heißt es:
"Die Handwerksinnung kann ... bei Streitigkeiten zwischen den Innungsmitgliedern und ihren Autraggebern auf Antrag vermitteln".

Die gleiche Formulierung findet sich auch in unseren Innungssatzungen. 

4. Freiwilliges Verfahren 

Wie gerade eben gesehen, wird das Schlichtungsverfahren nur auf Antrag durchgeführt. Es besteht also keine Verpflichtung, ein Schlichtungsverfahren anzurufen oder anzunehmen. Die Beteiligung ist also völlig freiwillig. 

5. Ende des Verfahrens

Das Schlichtungsverfahren wird beendet durch Abschluß eines privatrechtlichen Vergleiches oder indem wir das Scheitern der Schlichtung erklären. Der Vergleichsabschluss bedeutet, dass die Beteiligten aufgrund unseres Schlichtungsspruches (Vergleichsvorschlages) einen Vergleich abschließen, in der Regel schon im Ortstermin. Dieser Vergleich wird von uns protokolliert und bildet dann eine eigenständige Anspruchsgrundlage für die Durchsetzung der Ansprüche unter den Beteiligten, also wenn einer der Beteiligten den Regelungen des Vergleiches keine Folge leistet.

Das Scheitern der Schlichtung wird von uns erklärt, wenn einer der Beteiligten das Schlichtungsverfahren selbst ablehnt, also nicht annimmt, oder sich nicht bereiterklärt, die anteiligen Schlichtungsgebühren (bei einem Ortstermin) zu übernehmen, oder aber, wenn er den Schlichtungsspruch (Vergleichsvorschlag) nicht annimmt. 

6. Kosten des Schlichtungsverfahrens 

Sofern kein Ortstermin durchgeführt wird, ist das Schlichtungsverfahren für die Beteiligten völlig kostenlos. Wird ein Ortstermin durchgeführt, richten sich die Kosten nach dem Gegenstandswert (z. B. dem offenen Restwerklohn oder dem Wert einer Nachbesserung): 

Bei einem Gegenstandswert bis zu 5.000,-- € betragen die Schlichtungsgebühren pro Beteiligtem 70,-- € und Ortstermin, bei einem Gegenstandswert über 5.000,-- € betragen die Schlichtungsgebühren 140,-- € pro Beteiligtem und Ortstermin. 

In der Regel genügt ein Ortstermin. Sollte ein weiterer Termin notwendig werden, stimmen wir dies vorher mit den Beteiligten ab. 

Die Kostenanforderung erfolgt in der Regel zusammen mit der Bestätigung des Ortstermines. 

Wir gehen grundsätzlich nicht davon ab, dass jeder der Beteiligten den gleichen Betrag als Schlichtungsgebühr zu zahlen hat. Wir haben damit gute Erfahrungen gemacht: Wer nämlich bereit ist, die Schlichtungsgebühr zu bezahlen, ist auch grundsätzlich vergleichsbereit. 

7. Sonstiges 

Selbstverständlich kann jeder Beteiligte zum Schlichtungsverfahren Vertrauenspersonen hinzuziehen, z. B. Rechtsanwälte, Architekten etc. 

Wenn das Schlichtungsverfahren gescheitert ist, steht den Beteiligten ohne weiteres der Weg zu den ordentlichen Gerichten offen. Das Gleiche gilt für den Fall, dass ein Schlichtungsverfahren überhaupt nicht zustandekommt.

Sachverständige und Schlichtungsverfahren

In den Bezirken der Handwerkskammern Kaiserslauten, Mainz und Saarbrücken sind folgende Personen aus unserem Mitgliederkreis als Sachverständige für unsere Gewerke öffentlich bestellt und vereidigt:

Rolf Bickelmann, 66115 Saarbrücken,

Jörg Bickelmann-Follmar, 66115 Saarbrücken

Stefan Linke, 66130 Saarbrücken, Tel.: 0681/871761, info(at)rase.de (Raumausstatter)

Michael Konrad, 67433 Neustadt, Tel.: 0176 10481815,
E-Mail: Mkonradnw(at)gmx.de (Parkettleger)