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Innung für Raumausstatter, Parkett- und Bodenleger Südwest

Urlaubstage verjähren nicht automatisch

Das Urlaubsrecht hält für Arbeitgeber manche böse Überraschung bereit. Verfielen bisher schon aufgrund der Rechtsprechung Resturlaubsansprüche nur dann automatisch, wenn der Arbeitgeber ausdrücklich zum Jahresende auf diesen Umstand hinwies, hat nun das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Nachgang zu einer Entscheidung des EuGH entschieden (Urteil vom 20. Dezember 2022 – 9 AZR 266/20), dass ohne einen entsprechenden Hinweis des Arbeitgebers die Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers nicht nur nicht verfallen, sondern auch nicht verjähren. Eine dreijährige Verjährungsfrist beginne „erst am Ende des Kalenderjahres, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallsfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat“, erklärte das Gericht. In einem Fall ging es um 101 (!) wegen Arbeitsüberlastung nicht genommene Urlaubstage einer Steuerfachangestellten aus mehreren Jahren.

Link: https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/verjaehrung-von-urlaubsanspruechen-2/

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