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Innung für Raumausstatter, Parkett- und Bodenleger Südwest

Strompreisbremse

Das betreffende Gesetz zur Begrenzung der Strompreise ist Ende Dezember 2022 verabschiedet worden und nunmehr in Kraft. Wie üblich liest sich das Gesetz nicht gerade einfach. Daher an dieser Stelle eine kurze, hoffentlich verständliche Zusammenfassung:

Unter dem sogenannten Referenzpreis versteht das Gesetz den Preis, den die Kunden bis zu einer bestimmten Strommenge an ihren Stromlieferanten zu zahlen haben unabhängig von dem mit dem Lieferanten vereinbarten, in der Regel höheren Preis.

Bis zu einer relevanten Strommenge von 30.000 kWh im Jahr wird der Strompreis gedeckelt auf 0,40 € pro Kilowattstunde. Ab einer relevanten Strommenge über 30.000 kWh liegt der Deckel bei 0,13 €. Allerdings gibt es einen Unterschied hinsichtlich der Preisbestandteile: Netzentgelte, Messstellenentgelte, staatlich veranlasste Preisbestandteile wie die Umsatzsteuer sind bei den 0,40 € inklusive und kommen bei den 0,13 € noch hinzu!

Was ist nun die relevante Strommenge? Diese ergibt sich entweder aus einer Jahresverbrauchsprognose mittels einer Bilanz standardisierter Lastprofile oder einfach aus dem Jahresverbrauch 2021, den der Messstellenbetreiber ermittelt hatte. Liegt die relevante Strommenge im Jahr unter den 30.000 kWh, werden 80 %, und liegt die relevante Strommenge über 30.000 kWh, lediglich 70 % subventioniert.

Die Stromversorger müssen bis zum 1. März 2023 in Textform mitteilen, welche Entlastungsbeträge unter Bezugnahme auf den individuellen Referenzwert zu erwarten sind.

Link: http://www.gesetze-im-internet.de/strompbg/BJNR251210022.html

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Bildnachweis: Andrey Metelev / Unsplash