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Innung für Raumausstatter, Parkett- und Bodenleger Südwest

Gesetz zur Tarifeinheit in Kraft

Keine Auswirkung auf die Konkurrenz zu Sozialkassen-Tarifverträgen

Die erheblichen Störungen und volkswirtschaftlichen Auswirkungen zahlreicher Streiks so genannter Sparten-Gewerkschaften in der Vergangenheit haben die große Koalition bewogen, auf Anregung der Arbeitgeberverbände aber auch der DGB-Gewerkschaften eine Änderung des Tarifvertragsgesetzes auf den Weg zu bringen. Mit der sogenannten Tarifeinheit soll sichergestellt werden, dass in einem Betrieb nur die Rechtsnormen des Tarifvertrages derjenigen Gewerkschaft anwendbar sind, die im Betrieb die meisten in einem Arbeitsverhältnis stehenden Mitglieder hat. Tarifvertragliche Bestimmungen kollidierender Tarifverträge müssen demgegenüber in einem Betrieb zurücktreten.
Das am 10. Juli 2015 in Kraft getretene Gesetz sieht sich erheblicher Kritik ausgesetzt und wird mit Sicherheit Gegenstand von Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht. Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) vertritt die Auffassung, dass die Änderung des Tarifvertragsgesetzes die Ordnungs- und Befriedungsfunktion von Tarifverträgen sicherstellt. „Für identische Personengruppen im Betrieb können nicht unterschiedliche Tarifvertragssysteme Anwendung finden. In diesem Fall muss sich ein Tarifvertrag durchsetzen. Dies ist der Tarifvertrag, an den die Mehrheit der Beschäftigten normativ gebunden ist.“
Insbesondere das Recht der Minderheitsgewerkschaft gegenüber den einzelnen Arbeitgeber oder dem Arbeitgeberverband zur Nachzeichnung, also zur Übernahme von Bestimmungen aus den Tarifvertrag der Mehrheitsgewerkschaft in das eigene Tarifvertragswerk, soll sicherstellen, dass die Tarifautonomie für alle Gewerkschaften gewahrt bleibt.
Auswirkungen des Gesetzes zur Tarifeinheit für das Wohnhandwerk sind nicht zu erkennen. Die Konkurrenzsituation zwischen Tarifverträgen etwa für das Schreinerhandwerk und das Baugewerbe verläuft nicht auf der betrieblichen Ebene. Zudem hat der Gesetzgeber durch die Privilegierung der gemeinsamen Einrichtungen und der Allgemeinverbindlicherklärungen im Tarifautonomie-Stärkungsgesetz im Jahr 2014 eine Anwendung der jetzt neuen Regelungen zur Tarifeinheit verhindert. Der Umstand also, dass in einem Betrieb kein Mitarbeiter Mitglied in der IG Bau ist und ein oder zwei Mitarbeiter Mitglied der IG-Metall sind, führt nicht dazu, dass im Sinne der Tarifeinheit nur noch die Tarifverträge mit der IG-Metall zur Anwendung kämen und die Ansprüche der Sozialkassen abgewehrt werden könnten.

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