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Innung für Raumausstatter, Parkett- und Bodenleger Südwest

Corona: Wechsel von der Absonderungs- zur Maskenpflicht

Allgemein

Zwischen Maskenpflicht und Absonderungspflicht besteht keinesfalls ein Wahlrecht: Wer nicht aus gesundheitlichen Gründen oder aufgrund einer Behinderung an der Maskentragung gehindert ist, unterfällt zwingend der Verpflichtung zum durchgängigen Tragen einer Maske und nicht der Absonderungspflicht.

Somit ist eine infizierte Person, die eine Maske tragen kann, grds. auch nicht an der Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit gehindert (Ausnahmen gelten beispielsweise in Krankenhäusern, Pflegeheimen etc., siehe nachfolgend unter „Für welche Bereiche gilt für positiv getestete Personen ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot?“), sondern vielmehr verpflichtet, dieser unter Einhaltung der genannten Schutzmaßnahmen nachzukommen, es sei denn, sie ist arbeitsunfähig erkrankt.


In welchen Situationen kann eine positiv getestete Person die Maske außerhalb der eigenen Wohnung abnehmen?

Die absonderungsersetzende Maskenpflicht für positiv getestete Personen ist streng einzuhalten, außerhalb der eigenen Wohnung ist die Maske grundsätzlich durchgehend zu tragen und darf auch nicht kurzzeitig abgesetzt werden.

Lediglich in den nachfolgend abschließend aufgezählten Situationen kann die Maske von positiv getesteten Personen ausnahmsweise abgesetzt werden:

  • im Freien, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen sicher eingehalten werden kann,
  • wenn ausschließlich Kontakt zu anderen positiv getesteten Personen besteht,
  • sofern sich die positiv getestete Person allein in einer geschlossenen Räumlichkeit aufhält, wenn der alleinige Aufenthalt nicht nur von kurzer Dauer ist (siehe auch „Was bedeutet Innenräume, in denen man sich alleine aufhält“) oder
  • aus sonstigen zwingenden Erfordernissen wie z.B. etwa Situationen, in denen das Tragen einer Gesichtsmaske der Inanspruchnahme einer notwendigen (zahn-)medizinischen oder therapeutischen Behandlungsmaßnahme entgegensteht.

 

Dauer der absonderungsersetzenden Schutzmaßnahmen (Maskenpflicht und Betretungs- und Tätigkeitsverbot) bzw. der Absonderung

Sowohl die absonderungsersetzenden Schutzmaßnahmen als auch die ausnahmsweise geltende Absonderungspflicht enden frühestens nach Ablauf von fünf Tagen (also am sechsten Tag) nach Vornahme der Testung, die erstmalig ein positives Ergebnis aufweist, sofern die Person zu diesem Zeitpunkt bereits seit 48 Stunden keine typischen Symptome einer Corona-Infektion aufweist. Die Verpflichtung zu den absonderungsersetzenden Schutzmaßnahmen bzw. zur Absonderung kann also nach Ablauf des fünften Tages nur enden, wenn bereits am vierten und fünften Tag keine Symptome mehr vorlagen. Bei Vorliegen von Symptomen verlängert sich die Dauer über die fünf Tage hinaus entsprechend. Die Verpflichtung zu den absonderungsersetzenden Schutzmaßnahmen bzw. der Absonderung endet in jedem Fall spätestens nach Ablauf von zehn Tagen (also am elften Tag), und zwar zu diesem Zeitpunkt dann unabhängig davon, ob noch Symptome vorliegen oder nicht.

Was bedeutet Innenräume, in denen man sich alleine aufhält?

Hierunter werden Innenräume verstanden, in denen sich zu diesem Zeitpunkt und in absehbarer Zeit danach keine weiteren Personen aufhalten. Ein Abnehmen der Maske in öffentlichen Aufzügen, Toilettenräumen, Fluren, Umkleidekabinen u.ä. ist daher nicht möglich. Gleiches gilt, wenn andere Personen wie beispielsweise Reinigungspersonal unmittelbar nach der eigenen Nutzung den Raum betritt. Es sollten Vorkehrungen getroffen werden, dass niemand den Raum in Unwissenheit betritt.

Der Raum muss eine Entlüftung ins Freie haben. Im Falle von vorhandenen Raumlufttechnischen Anlagen ist sicherzustellen, dass keine Luft aus dem Raum in andere Räumlichkeiten gelangt. Der Raum muss geschlossen sein, dementsprechend sind Lösungen mit Trennwänden oder Spuckschutzwänden nicht möglich. Auch ein Raum im Raum ohne separate Entlüftung (z.B. Bürocontainer in einer Halle) ist nicht möglich.

 

Darf ich als positiv getestete Person Gastronomiebetriebe aufsuchen und dort essen oder trinken?

Nein. Ein Abnehmen der Maske ist nur zulässig,

  • unter freiem Himmel, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann.
  • in Innenräumen, wenn man sich alleine darin aufhält
  • für Kinder, die nicht eingeschult sind
  • aus sonstigen zwingenden Erfordernissen wie z.B. etwa Situationen, in denen das Tragen einer Gesichtsmaske der Inanspruchnahme einer notwendigen (zahn-)medizinischen oder therapeutischen Behandlungsmaßnahme entgegensteht.

Das heißt in Innenräumen darf die Maske auch nicht zum Essen oder Trinken abgenommen werden. Das Abholen von Speisen unter Einhaltung der Maskenpflicht ist jederzeit möglich.

Sollte es sich um Außengastronomie handeln, so darf die Maske nur abgenommen werden, wenn gewährleistet ist, dass während der gesamten Zeit der Nahrungsaufnahme bis zum Wiederaufsetzen der Maske der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann. Dies ist auf Weihnachtmärkten beispielsweise nicht gewährleistet und auch in der sonstigen Gastronomie ist damit zu rechnen, dass das Servicepersonal oder andere Personen diesen Sicherheitsabstand unwissentlich unterschreitet.


Was gilt am Arbeitsplatz für positiv getestete Personen

Die Arbeit sollte wenn möglich von zu Hause aus erbracht werden (Homeoffice). In den Fällen, in denen ein Aufsuchen des Arbeitsplatzes notwendig ist, gelten die Regelungen, die auch in allen sonstigen Situationen gelten:

In Innenräumen ist die Maske durchgehend zu tragen. Ein Abnehmen der Maske zum Essen oder Trinken ist in Innenräumen grundsätzlich nicht möglich, es sei denn, es handelt sich um einen Raum, in dem sich die positiv getestete Person alleine aufhält (siehe hierzu: Was bedeutet Innenräume, in denen man sich alleine aufhält?)

Beim Aufenthalt oder der Arbeit im Freien gilt die Regelung, dass ein Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen durchgehend eingehalten werden muss. Für die Einhaltung der Regelungen des Arbeitsschutzes ist zu sorgen (siehe hierzu: Was müssen Arbeitgeber beachten? (Arbeitsschutz, Tragepausen, Pausenmöglichkeiten).

Was müssen Arbeitgeber beachten? (Arbeitsschutz, Tragepausen, Pausenmöglichkeiten)

Trotz des Wegfalls der Absonderungspflicht wird positiv getesteten Personen empfohlen, ihrer beruflichen Tätigkeit – soweit dies möglich ist – von der eigenen Wohnung aus nachzugehen.

Die Corona-ArbSchV gilt weiterhin. Darin hat der Arbeitgeber auf Grundlage seiner Gefährdungsbeurteilung ein betriebliches Hygienekonzept umzusetzen. Grundsätzlich ist darin nach dem T.O.P.-Prinzip zu verfahren. Daher sind organisatorische Maßnahmen (hier die häusliche Isolation) grundsätzlich persönlichen Schutzmaßnahmen (hier das Tragen einer FFP2- Maske) vorzuziehen (vergl. dazu die BAuA-Handlungsempfehlungen SARS-CoV-2 vom 15.11.2022).

Zu beachten ist zudem, dass das Tragen von FFP2- Masken als individuelle Schutzmaßnahme nicht dauerhaft geeignet ist. Sie stellen nicht zuletzt aufgrund ihres belastendenden Charakters durch den erhöhten Atemwiderstand immer das letzte Mittel der Wahl zur Aufrechterhaltung der Tätigkeit am Arbeitsplatz dar und die Tragezeit muss deshalb auf das notwendige Mindestmaß beschränkt bleiben. Es sind Pausen für das Tragen der Maske zu ermöglichen. Mit betriebsärztlicher Unterstützung ist auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung immer ein abgestuftes Vorgehen zur Bemessung der Tragezeit zu empfehlen. Verwiesen wird hier auf die DGUV-Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten". Als Anhaltswert wird darin für eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil eine Gebrauchsdauer von 75 Minuten und eine Erholungsdauer von 30 Minuten angegeben.

Da die Masken nach der VO-CP grundsätzlich von positiv getesteten Personen zu tragen sind, dürfen sie auch während Pausenzeiten nur unter bestimmten Voraussetzungen kurzfristig abgelegt werden (siehe dazu „In welchen Situationen kann eine positiv getestete Person die Maske außerhalb der eigenen Wohnung abnehmen?“).


Bin ich während der Absonderung krankgeschrieben?

Eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erfolgt in Abhängigkeit davon, ob und inwieweit Symptome vorliegen.


Erhalte ich eine Bescheinigung über die Absonderungspflicht?

Die zuständige Ortspolizeibehörde kann auf Antrag eine Bescheinigung ausstellen, aus der die Pflicht zur Absonderung bzw. die Pflicht zur Einhaltung der Maskenpflicht verbunden mit dem Betretungs- und Tätigkeitsverbot in vulnerablen Einrichtungen hervorgeht.


Ab wann habe ich einen Anspruch auf Entschädigung für meinen Verdienstausfall?
Personen, die ab dem 10. Dezember positiv getestet wurden, haben nur noch dann einen Anspruch auf Entschädigung, wenn sie aus nicht nur kurzfristigen vorübergehenden gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können und daher in Absonderung bleiben müssen. Alle anderen positiv getesteten Personen können mit Hilfe der absonderungsersetzenden Schutzmaßnahmen den Absonderungsort verlassen und ihrer Arbeit nachgehen, soweit sie nicht arbeitsunfähig erkrankt sind. Ein Wahlrecht zwischen Absonderung und Maskenpflicht besteht nicht.

Personen, die in vulnerablen Bereichen wie Krankenhäusern oder Pflegeeinrichtungen tätig sind, dürfen diese Einrichtungen weder betreten, noch dort tätig sein. Für diese Personen besteht somit ein Tätigkeitsverbot, welches einen Entschädigungsanspruch begründet.

Sollten durch die zuständigen Behörden abweichende weitergehende Maßnahmen im Sinne eines Tätigkeitsverbotes oder einer Absonderung erlassen werden, so besteht auch hier ein Entschädigungsanspruch.
Informationen zum Entschädigungsanspruch im Absonderungsfall sowie weiterführende Links hierzu finden Sie auf den nachfolgenden Seiten:

Ansprüche auf Ersatz des Verdienstausfalls für Arbeitnehmer und Selbständige - Bundesgesundheitsministerium
FAQs_zu_56_IfSG_BMG.pdf (bundesgesundheitsministerium.de)
Infoportal IfSG – Startseite (ifsg-online.de)

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