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Steuerfreie Sonderzahlungen zwecks Inflationsausgleich

Verkündung im Bundesgesetzblatt: Steuerbefreiung von Inflationsausgleichs-Sonderzahlungen der Arbeitgeber bis 3.000 Euro

Seit dem 26. Oktober 2022 können Arbeitgeber ihren Beschäftigten steuer- und abgabenfrei einen Betrag bis zu 3.000 Euro gewähren. Das sieht die sogenannte Inflationsausgleichsprämie vor, die die Bundesregierung auf den Weg gebracht hat und der Bundestag und Bundesrat zugestimmt haben. Hierbei handelt es sich um eine freiwillige Leistung der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber.

Am 25. Oktober 2022 wurde im Bundesgesetzblatt das Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz verkündet (Bundesgesetzblatt Nr. 38 vom 25. Oktober 2022), welches auch die gesetzlichen Regelungen im neuen § 3 Nr. 11c EStG zur Steuerbefreiung von Inflationsausgleichs-Sonderzahlungen der Arbeitgeber bis zu 3.000 Euro enthält. Die Steuerfreiheit führt nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung zur Beitragsfreiheit.

Damit werden Leistungen des Arbeitgebers bis zu einem Gesamtbetrag von 3.000 Euro steuer- und beitragsfrei gestellt, soweit diese in einem Zeitraum vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 als Inflationsausgleichs-Sonderzahlung zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden. Nach Verständnis der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) kommt es dabei auf die Auszahlung im Begünstigungszeitraum an, die Vereinbarung dazu kann auch zu einem früheren Zeitpunkt erfolgt sein. Hierzu ist die BDA noch in Abstimmung.

Die Leistungen zur „Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise“ können in Form von Zuschüssen und Sachbezüge und flexibel als Teilbeträge gezahlt werden. An den Zusammenhang zwischen Leistung und Preissteigerung sollen keine besonderen Anforderungen gestellt werden. Es genügt ein entsprechend formulierter Hinweis, bspw. im Rahmen der Lohnabrechnung.

Die Leistung muss zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden. Die Zahlung einer solchen Prämie kann tarifvertraglich wie individualvertraglich vereinbart werden. Die Begünstigung kann bis zum Gesamtbetrag für jedes Dienstverhältnis, also auch für aufeinander folgende Dienstverhältnisse, gesondert in Anspruch genommen werden. Dies gilt jedoch nicht, soweit es sich dabei um ein und denselben Arbeitgeber handelt.

Es ist im Übrigen davon auszugehen, dass das Bundesfinanzministerium wie bei der "Corona-Prämie" ein FAQ-Papier veröffentlichen wird, um die Anwendung dieser Regelung zu erleichtern. Mit dem anliegenden BDA-Papier möchten wir auf derzeit häufig gestellte Fragen erste Antworten und Hinweise zu der Regelung in § 3 Nr. 11c EStG geben (siehe Anlage).

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Bildnachweis: hoch3media / Unsplash